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   BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01   

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BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01 (https://dejure.org/2002,21637)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 6 C 16.01 (https://dejure.org/2002,21637)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 C 16.01 (https://dejure.org/2002,21637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an ein in die Gesetzgebungskompetenz eines anderen Landes eingreifendes Landesgesetz - Wechselseitige Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten - Voraussetzungen eines einen unzulässigen Widerspruch in der Rechtsordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dieses (Teilhabe-)Recht steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 33, 303, 333).

    Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303, 336).

    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums, wie der erkennende Senat bereits im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.) [BVerwG 23.10.1996 - 6 C 1/94].

    Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147) [BVerwG 23.10.1996 - 6 C 1/94].

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147) [BVerwG 23.10.1996 - 6 C 1/94].

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f. [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 97, 332, 345 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97]; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Die Gebühr gemäß § 1 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 97, 332, 343) [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97].

    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f. [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 97, 332, 345 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97]; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; 72, 175, 196 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]; 72, 200, 242 f. [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f. [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 97, 332, 345 [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97]; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; 72, 175, 196 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]; 72, 200, 242 f. [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 22.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Zumutbarkeit des Aufwands zur Beseitigung der dem

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67

    Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und

  • VG Koblenz, 18.07.2017 - 1 K 759/16

    Namensänderung zu Lasten des Vaters fehlerhaft

    Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 20.02.2002 - 6 C 16.01 - Rn. 43f. sowie BGH, B. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15 -, Rn. 15f., jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).
  • EuGH, 23.01.2003 - C-426/00

    Sterbenz - Rechtsangleichung

    weiterere Verbundverfahren: EuGH - 23.01.2003 - AZ: 6 C 16/01.
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